Rechtliche Grenzen & Rahmen

Da bei einer Destillation mit dem Rotationsverdampfer häufig Alkohol entstehen kann, ist der rechtliche Rahmen natürlich sehr spannend. Zunächst muss man festhalten, dass eine präzise Verordnung für die Arbeit mit dem Rotationsverdampfer in Zusammenhang mit einer Gastronomie nicht existiert. Was jedoch existiert, sind Gesetze und Verordnungen für die Herstellung und den Umgang mit Alkohol und den damit verbundenen Geräten und Lagern. Man muss daher einige Passagen aus der Alkoholsteuerverordnung (AlkStV), dem Alkoholsteuergesetz (AlkStG) sowie die 92/83/EWG und EU/2020/1151 zu Hilfe nehmen und das entsprechend transkribieren. Insgesamt muss man sich bei der Arbeit mit alkoholischen Produkten am Rotationsverdampfer auch bewusst sein, dass es ein streng reglementierter Bereich mit staatlicher Aufsicht und Kontrolle ist.


Zusammengefasst und „übersetzt“ kann man sagen, dass man niedrigalkoholische Produkte wie Wein oder Bier nicht zu Schnaps destillieren darf, da diese dann nach einer Destillation steuerlich und zollamtlich anders zu behandeln wären. Und man sollte beim fertigen Produkt darauf achten, dass der Alkoholgehalt am Ende der Verarbeitung nicht den des Ausgangsprodukts übersteigt. Wer z.B. Alkohol zur gewerblichen Herstellung von Aromen destilliert, benötigt bereits eine Erlaubnis vom Zoll (vgl. AlkStG §27 / §28). Oder, wer privat Bier braut, muss den zu erwartenden Alkoholgehalt bereits beim Starten der Alkoholerzeugung an das zuständige Zollamt melden (Formular 2075 „Steueranmeldung für Bier im Einzelfall“).


Man kann sich als Faustregel behalten: Nur destillierte oder vollkommen alkohollose Zutaten im Rotationsverdampfer zu (re-)destillieren, ist erlaubt. Jedoch auch hier unterliegen die Destillationsgeräte mit einem Volumen über 2 Liter in Deutschland der Meldepflicht.
Wer wiederum versucht, selbst Alkohol durch Fermentation und/oder Gärung und anschließende Destillation herzustellen ohne rechtliche Grundlage (Brennrecht, Steuerlager, gemeldete Geräte, Steueranmeldung…), macht sich gleich doppelt strafbar aufgrund von illegaler Alkoholproduktion und Steuerhinterziehung. Die Strafen dafür sind empfindlich und werden sehr streng durchgesetzt, daher ist von derartigen „Versuchen“ (auch für den privaten Gebrauch) dringlichst abzuraten.


Anmerkung des Autors:
Der Text ist nach bestem Gewissen verfasst, aber nicht rechtlich belastbar. Daher empfehlen wir, das jeweils zuständige Hauptzollamt vor Aufnahme jeglicher Tätigkeit mit Alkohol und/oder Rotationsverdampfer (größer als 2l-Kolbenvolumen) mit einzubinden oder bei Fragen sich an dieses zu wenden.


Heidolph Team
Die Heidolph Instruments zeichnet sich als führender Hersteller hochwertiger Laborgeräte aus.

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